Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Behandlungsvertrag und AGB Heilpraktiker

Anwendungsbereich der AGB

a.) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als
Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien
abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.

b.) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot
des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, durch konkludentes
Handeln annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose
oder Therapie wendet.

c.) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von
Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht
erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner
Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die
ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des
Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich
Beratung, erhalten.

Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrags

Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er
seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose
und Therapie beim Patienten, unter Berücksichtigung von eventuellen
Behandlungsverboten und seiner Sorgfaltspflicht, anwendet. Dabei werden häufig auch
Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand
der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausalfunktional
erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der
Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.

Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch
berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis
nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert,
erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt
oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

Honorierung des Heilpraktikers

a.) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches an das
GebüH angelehnt ist.

b.) Die Honorare sind jeweils nach Rechnungserhalt, per Überweisung auf das
angegebene Praxiskonto oder direkt in bar nach Behandlungsabschluss zu begleichen.

c.) Nicht eingehaltene oder kurzfristig (weniger als 24 Stunden vorher) abgesagte
Termine werden voll berechnet. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein,
wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt.

Honorarerstattung durch Dritte

Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte
hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.

Vertraulichkeit der Behandlung

a.) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der
Diagnose, Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den
persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die
Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient
zustimmen wird.

b.) Absatz a.) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei
bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung
auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht
aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a.) ist
ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder
Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er
sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

c.) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte oder
elektronische Patientendatei). Dem Patienten steht eine Einsicht in die Handakte jederzeit
zu; er kann diese Handakte aber nicht heraus verlangen. Absatz b.) bleibt unberührt. Der
Patient stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu.

d.) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der
Heilpraktiker kosten und honorarpflichtig aus der Handakte und elektronischen
Patientendatei. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der
Behandlungsakte in Kopie beigeführt. Die Kopien erhalten einen Vermerk
(Stempelaufdruck) die Originale verbleiben in der Behandlungsakte.

Rechnungsstellung

a.) Der Patient erhält jeweils zum Monatsende, wenn in dem entsprechenden
Kalendermonat eine Inanspruchnahme des Heilpraktikers stattfand, automatisch eine
Rechnung, spätestens zum 15. des Folgemonats. Die einfache Ausstellung erfolgt
Gebührenfrei. Die Rechnung zur Vorlage beim Finanzamt, oder für die eigene
Aufbewahrung enthält Namen und Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und Anschrift,
sowie das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die
bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen.

b.) Aus Beweis- oder Erstattungsgründen durch einen Kostenträger kann auch eine
Ausfertigung der Rechnung, welche die vollständige Diagnose, jede Einzelleistung
(Therapiespezifizierung) mit der entsprechenden GebüH-Ziffer, jeden Einzelbetrag und
Angaben über Heilmittel enthält, vereinbart werden. Der Patient wird hiermit belehrt,
dass diese Rechnungsform bereits den Bruch der Vertraulichkeit und
Verschwiegenheitspflicht bedeutet und des schriftlichen Auftrages des Patienten
grundsätzlich widerspricht.

Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich
beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen
oder Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls schriftlich vorzubringen.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder AGB ungültig oder nichtig
sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht
tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch
eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten
kommt.